Neues Chinesische Patentgesetz in 2009: Geschmacksmuster
关键词/Keywords: Eigenartigkeit, Geschmacksmuster, Neuheit, Prior Art Defence, Recherchenbericht
Abstract: Geschmacksmuster, in China auch Geschmacksmusterpatent genannt, ist vom Patentgesetz geregelt und wird bei dritter Revision des Patentgesetzes in 2009 unter Berücksichtigung internationaler Entwicklung angepasst. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen des Geschmacksmusters werden erheblich erhöht…
Author: Zhuomin Wu, www.bioipr.com.
Kurzhintergrund
Das Patentgesetz von China wurde in 1992 und 2000 zweimal revidiert. Fünf Jahre nach der zweiten Revision des chinesischen Patentgesetzes hat das Staatsamt für Geistiges Eigentum (SIPO) im April 2005 die Vorbereitungen zu einer dritten umfassenden Reform in Angriff genommen.
Der letzte Entwurf wurde am 27.12.2006 beim Staatsrat eingereicht, und wird in 2009 vom Nationalen Volkskongress abgestimmt. Die Ausführungsverordnung wird demgemäß modifiziert.
Die wichtigen Änderungen rechtzeitig zu kennen und dann IP Strategie anzupassen, ist für ausländische Unternehmen in China sehr wichtig. Änderungen im letzten offiziellen Entwurf, die den ausländischen Firmen von Bedeutung sind, werden hier kurz dargestellt.
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Absolute Neuheit
Der Entwurf verlangt für alle drei Schutzgegenstände des PatGs, also Erfindung, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, absolute Neuheit in dem Sinne, dass nun auch die öffentliche Benutzung und nicht mehr nur die Publikation der entsprechenden Erfindung oder des entsprechenden Musters im Ausland vor dem Anmeldezeitpunkt neuheitsschädlich sein soll.
Das bedeutet, dass der im Ausland benutzte Geschmacksmuster nicht mehr in China schutzfähig, da er zum Stand des Designs gehört.
Bei den bisherigen Anmeldungen sind viele Muster nur einfache Kombinationen oder leicht geänderte Nachahmungen. Dafür möchte der Gesetzgeber den Begriff der Eigenartigkeit einführen. Nur die Muster können geschützt werden, die sich in den Augen eines Fachmannes offensichtlich von offenbarten Designs sowie ihren Merkmalkombinationen unterscheiden.
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Einschränkung der Schutzgegenstände
Während die Zahl der Geschmacksmusteranmeldungen bei SIPO die größeste in der Welt ist, ist ihre Qualität allerdings dringend zu kontrollieren. Nach dem Entwurf wird die Pattern und Farben (sowie ihre Kombinationen) von zwei-dimensionalen Drucksache, die ausschließlich als Bezeichnung funktioniert, vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, um Überschneidungen mit dem Markenschutz zu vermeiden.
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Ergänzung des Schutzumfangs
Bislang ist der Schutzumfang eines Geschmacksmusters nach den angemeldeten Bildern sowie die von diesen Bildern präsentiere Produkte zu bestimmen. Ohne erforderlich schriftliche Beschreibung ist die Bestimmung des Schutzumfangs oft schwierig. Deshalb hat der Entwurf eine schriftliche Kurzbeschreibung bei der Anmeldung verlangt, um die Eigenartigkeiten deutlicher darzustellen und bei der Bestimmung der Verletzung zu helfen.
Noch zu erwähnen ist: Für die Beurteilung der Rechtsverletzungen benennt der Entwurf die Gefahr der Verwechslung durch den Durchschnittsverbraucher als Kriterium.
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Sammelanmeldung
Hat der Anmelder für das gleiche Produkt mehre ähnliche Designlösungen anzumelden, die sich mit dem Basisdesign zusammenhängen, wurde nach damaligen Vorschriften zurückwiesen. Um dem Rechtinhaber zu ermöglichen, den Schutzumfang des Basisgeschmacksmusters strategisch erweitern zu können, hat der Entwurf die Sammelanmeldung für die ähnlichen Muster vom gleichen Produkt erlaubt. Konkrete Regelungen werden in der neuen Ausführungsverordnung vorgesehen.
Da Geschmacksmuster nur formell, nicht sachlich, geprüft werden, verursacht die Unsicherheit viele unnötige Streitfälle. Rechtsinhaber muss in der Zukunft vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde einen Recherchenbericht vom SIPO vorlegen, um die unnötige Verfahren zu vermeiden.
Einfuhr der „Prior Art Defence“
Bei meisten Patentverletzungen wird das Zivil- und Verwaltungsprozess wegen der Nichtigkeitsklage unterbrochen. Angesicht dauerhaften und kostbaren Gerichtsprozesses kann Rechtsinhaber trotz des Gewinnens das tatsächliche Wirtschaftinteresse oft verlieren. Dafür wird die „Prior Art Defence“, also „Stands der Technik – Verteidigung“ in den Entwurf eingeführt.
Das heißt: Kann die beklagte Partei im Verletzungsverfahren nachweisen, dass ihre technische Lösung den Stand der Technik repräsentiert, so dürfen die Gerichte fortan ohne Einschaltung eines Nichtigkeitsverfahrens befinden, dass keine Verletzung stattgefunden hat. Das Gleiche wird auch beim Geschmacks- und Gebrauchsmuster gelten.
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Verbot des Verkaufsangebots
Ohne die Erlaubnis vom Rechtsinhaber die von Patent oder Gebrauchsmuster geschützten Produkte anzubieten, ist deutlich vom PatG verboten. Aber das gleiche gilt bisher noch nicht für Geschmacksmuster. D.h. Bis die vom Geschmacksmuster geschützten aber nicht zum Verkäufer lizenzierten Produkte tatsächlich verkauft wird, kann der Rechtsinhaber nichts machen.
Diese Rechtslücke wird diesmal geschlossen. Das Verkaufsangebot des Geschmacksmusters wird auch als Verletzungshandlung angesehen und vom Gesetz verboten.
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January 1st, 2009 at 3:08 pm
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